Satzung des Vereins:
Verein für Volkssport Braunschweig von 1899 e.V.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§1. Name, Rechtsform und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein für Volkssport Braunschweig von 1899 e.V.“ Im Geschäftsverkehr kann die Abkürzung „VfV Braunschweig“ verwendet werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig mit der VR-Nummer 150414 eingetragen.
§2. Zweck und Zielsetzung
Der VfV Braunschweig hat die Aufgabe der Förderung, Pflege und Verbreitung des Kraftsportes im Einzelnen des Gewichthebens, des Kraftdreikampfes und des Fitnesssportes.
Der Verein lehnt jede Form von Diskriminierung ausdrücklich ab, insbesondere aufgrund der ethnischen Herkunft, der Hautfarbe, der Religion oder Weltanschauung, der geschlechtlichen Identität, der sexuellen Orientierung, einer Behinderung, der sozialen Lage oder des Alters und verpflichtet sich, die Gleichbehandlung aller Mitglieder zu fördern.
Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.
Er verwirklicht seinen Zweck und Zielsetzung insbesondere durch:
Veranstaltungen und Wettkämpfen im nationalen und internationalen Bereich,
Schulung und Training von Jugendlichen und Erwachsenen im Gewichtheben, Kraftdreikampf und in den Sportarten, welche in den Sportabteilungen betrieben werden.
§3. Grundsatz des Volkssports
Volkssport, wie er in der Arbeitersportbewegung der 1920er Jahre geprägt wurde, wird als Sport verstanden, der allen Menschen unabhängig von Herkunft, Alter oder sozialer Stellung offensteht, Gemeinschaft und Fairness fördert und sich bewusst vom bezahlten Profisport abgrenzt. Der VfV Braunschweig bekennt sich zu diesem Grundsatz des Volkssports.
Der Verein ist ein Breiten- und Amateursportverein. Er gewährleistet diskriminierungsfreien Sport für alle Mitglieder sowie für alle Alters- und Leistungsstufen. Eine Ausrichtung auf den Betrieb von bezahltem Profisport findet nicht statt.
Die Förderung einzelner Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, die an nationalen oder internationalen Wettkämpfen bis hin zu Olympischen Spielen teilnehmen, bleibt hiervon unberührt.
§4. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt mit der Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Tätigkeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich. Der Verein kann jedoch im Rahmen der steuerlichen Vorschriften Aufwandsentschädigungen sowie Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschalen zahlen und bei Bedarf neben- oder hauptamtliches Personal beschäftigen.
§5. Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Stadtsportbundes Braunschweig e.V. (SSB), des Landessportbundes Niedersachsen e.V. (LSB), des Niedersächsischen Gewichtheberverband e.V. (NGV), des Bundesverband Deutscher Gewichtheber e.V. (BVDG) und des Bundesverband Deutscher Kraftdreikämpfer e.V. (BVDK) und regelt im Einklang mit deren jeweils gültigen Satzungen und Ordnungen seine Angelegenheiten selbstständig.
Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden der Sportarten an, die im Rahmen der Sportabteilungen im Verein betrieben werden.
§6. Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung, durch die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ordnungen sowie durch die Satzungen der im §5 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.
§7. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
II. Gliederung des Vereins
§8. Grundsätzliche Gliederung
Der Verein gliedert sich in Organe, Sportabteilungen und Gruppen.
Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand
der Beirat
die Mitgliederversammlung
Sportabteilungen dienen der sportlichen Betätigung im Verein und vertreten die sportbezogenen Interessen ihrer Mitglieder.
Gruppen dienen der Interessenvertretung im Verein und vertreten die besonderen Interessen ihrer Mitglieder.
§9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Pflichtämter (geschäftsführender Vorstand)
der/die 1. Vorsitzende*
der/die 2. Vorsitzende*
der/die Kassenwart*in
Weitere Wahlämter (optional)
der/die Gleichstellungsbeauftragte
der/die Antirassismusbeauftragten*
der/die Inklusionsbeauftragte*
der/die Jugendwart*in
der/die Schriftführer*i
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB bilden der/die 1. Vorsitzende*, der/die 2. Vorsitzende* und der/die Kassenwart*in. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
Der geschäftsführende Vorstand regelt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er sorgt für die Einhaltung der Satzung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Pflichtmitgliedern (dem geschäftsführenden Vorstand) und höchstens zehn Mitgliedern. Unbesetzte Positionen bleiben vakant; ihre Aufgaben übernimmt bis zur Besetzung der geschäftsführende Vorstand.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden*.
Rechtlich relevante Kernaufgaben der Vorstandspositionen:
1. Vorsitzende* – vertritt den Verein gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands; koordiniert die Vorstandsarbeit.
2. Vorsitzende* – vertritt den Verein ebenfalls gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands; unterstützt und ergänzt den/die 1. Vorsitzende*.
Kassenwart*in – vertritt den Verein ebenfalls gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands; verwaltet die Vereinsfinanzen.
Gleichstellungsbeauftragte* – vertritt die Interessen der Mitglieder im Hinblick auf Geschlechtergerechtigkeit und sorgt für die Umsetzung gleichstellungsbezogener Maßnahmen im Vereinsleben.
Antirassismusbeauftragte* – vertritt die Interessen von Mitgliedern im Verein, welche von Rassismus betroffenen sind und setzt sich für ihre diskriminierungsfreie Beteiligung am Vereinsleben ein.
Inklusionsbeauftragte* – achtet auf die Belange von Menschen mit Behinderung und unterstützt Maßnahmen zur Barrierefreiheit und Teilhabe.
Jugendwart*in – vertritt die Interessen der Jugendlichen im Verein und organisiert Jugendangebote.
Schriftführer*in – führt die Protokolle der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
Weitere Zuständigkeiten, Aufgabenverteilungen und Details der Zusammenarbeit im Vorstand können in einer Geschäftsordnung des Vorstands geregelt werden. Diese kann vom Vorstand erstellt und beschlossen werden.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung neu gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl in Funktion. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Zur Förderung der Interessenvertretung im Verein haben folgende Gruppen ein Erstvorschlagsrecht für den entsprechenden Vorstandsposten:
die Gruppe für Frauen und Queers* – für die/den Gleichstellungsbeauftragte*n,
die Gruppe für Menschen mit Migrationserfahrung oder Migrationshintergrund – für die/den Antirassismusbeauftragte*n.
Neue Vorstandsmitglieder können bei jeder Mitgliederversammlung gewählt werden, wenn dies notwendig ist. Über die Durchführung einer Nachwahl entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Einen entsprechenden Antrag kann jedes Mitglied während der Mitgliederversammlung stellen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Funktionsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen (Kooption).
§10. Der Beirat
Der Beirat hat die Aufgabe, bei Streitigkeiten zwischen Vorstand und Mitgliedern zu vermitteln. Er kann vom Vorstand oder den Mitgliedern angerufen werden. Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins und unterstützt ihn in organisatorischen, strategischen und finanziellen Fragen.
Der Beirat hat das Recht den Vorstand zu einzelnen Vorhaben um Stellungnahme zu bitten. Der Vorstand ist verpflichtet dieser Bitte binnen vier Wochen nachzukommen. Der Beirat hat die Pflicht den Vorstand auf Fehlentwicklungen hinzuweisen und ggf. die Mitgliederversammlung darüber zu informieren.
Alle Mitglieder des Beirats dürfen an jeder Vorstandssitzung teilnehmen, sie haben kein Stimmrecht.
Der Beirat kann mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach §12 zu verlangen. Der Vorstand ist verpflichtet, dieser Aufforderung innerhalb einer Frist von vier Wochen nachzukommen.
Die Mitglieder des Beirats werden wie folgt bestimmt:
Die Abteilungsleiter*innen der dem Verein angehörigen Sportabteilungen sind automatisch Mitglied des Beirats.
Die Vertretungen der Gruppen im Verein sind automatisch Mitglied des Beirats.
Die Mitgliederversammlung kann bis zu zwei zusätzliche Beiratsmitglieder bestimmen.
Die Mitgliederversammlung soll bei der Wahl der zusätzlichen Beiratsmitglieder auf eine möglichst diverse und unterschiedliche Besetzung achten.
Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Solange weniger als drei Mitglieder bestimmt sind, gilt der Beirat als nicht handlungsfähig. Die zusätzlichen Beiratsmitglieder werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung neu gewählt.
§11. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr in Form der Jahreshauptversammlung statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen im Voraus einberufen. Die Leitung der Versammlung obliegt dem/der 1. Vorsitzenden*, dem/der 2. Vorsitzenden* oder einer vom Vorstand bestimmten Vertretung. Das Protokoll wird von der Versammlungsleitung und dem/der Schriftführer*in unterzeichnet.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß nach der Satzung einberufen wurde. 6/12
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
Begrüßung
Eröffnung der Mitgliederversammlung
Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
Feststellung der Beschlussfähigkeit
Genehmigung der Tagesordnung
Jahresbericht des Vorstandes für das abgelaufene Kalenderjahr
Finanzbericht des*der Kassenwart*in
Bericht der Kassenprüfer*innen
Entlastung des Vorstandes
Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer*innen (alle zwei Jahre)
Neuwahl der Abteilungsleiter*innen (alle zwei Jahre)
Neuwahl der zusätzlichen Beiratsmitglieder (alle zwei Jahre)
Satzungsgemäß gestellte Anträge (im Einzelnen aufführen)
Schlusswort der Versammlungsleitung Die Tagesordnung kann darüber hinaus weitere Punkte enthalten, wie etwa Ehrungen, den Bericht über die Vereinsziele für das kommende Jahr und die Aussprache darüber.
Für eine Funktion zu wählende Mitglieder können von den Vereinsmitgliedern vorgeschlagen werden. Vor der Wahl haben die Kandidat*innen das Recht, sich und ihre Ziele der Mitgliederversammlung kurz vorzustellen.
Satzungsgemäß gestellte Anträge können mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung von einem Mitglied schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen; auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
§12. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins verlangt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen im Voraus einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder mit der gleichen Begründung beantragt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist alsdann spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages vom Vorstand satzungsgemäß einzuberufen.
Die Tagesordnung der außerordentlichen Versammlung richtet sich nach dem Grund seiner Beantragung.
Die Beschlussfassung ergibt sich ebenfalls nach §11 Mitgliederversammlung.
§13. Kassenprüfer*innen
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen, sowie mindestens eine*n Ersatzkassenprüfer*in für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig
Die Kassenprüfer*innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Jahresrechnung des Vereins. Sie erstatten der Mitgliederversammlung hierüber Bericht und geben einen Beschlussvorschlag zur Entlastung des Vorstands ab.
Die Kassenprüfer*innen und Ersatzkassenprüfer*innen dürfen nicht dem Vorstand angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
§14. Sportabteilungen im Verein
Zur Durchführung des Sportbetriebs können im Verein Sportabteilungen gebildet werden.
Eine Sportabteilung ist eine vereinsinterne, durch die Mitgliederversammlung offiziell anerkannte Unterorganisation zur Ausübung spezifischer Sportarten oder Disziplinen, die im regelmäßigen Trainings- bzw. Wettkampfbetrieb am Vereinsleben teilnimmt.
Ihre Rechte, Pflichten und die innere Organisation können in Abteilungsordnungen geregelt werden, die vom Vorstand zu bestätigen sind.
Die im Verein existierenden Sportabteilungen sind:
Abteilung Gewichtheben
Abteilung Kraftdreikampf
Funktionen innerhalb der Sportabteilungen sind:
Abteilungsleiter*in – vertritt die Interessen der Sportabteilung im Verein. Hilft bei der Organisation der sportlichen Aktivitäten und koordiniert Trainings- und Wettkampfbetrieb mit. Ist erste Ansprechperson für die Betreuung sowie Aufnahme neuer Mitglieder in die Sportabteilung.
Gerätewart*in – ist zuständig für die Verwaltung, Wartung und Pflege des Sportmaterials und der Geräte der Sportabteilung.
Die Amtszeit der Abteilungsleiter der Sportabteilungen beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Weitere Sportabteilungen können auf gemeinsamen Antrag von 3 Mitgliedern an die Mitgliederversammlung gegründet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet anschließend über die Aufnahme weiterer Sportabteilungen in den Sportbetrieb des Vereins mit einfacher Mehrheit.
§15. Gruppen im Verein
Im Verein können zur gemeinsamen Interessenvertretung Gruppen gebildet werden.
Eine Gruppe ist eine vereinsinterne, durch die Satzung anerkannte Unterorganisation.
Ihre Rechte, Pflichten und die innere Organisation können in Gruppenordnungen geregelt werden, die der Bestätigung durch den Vorstand bedürfen.
Eine formale Mitgliedschaft in Gruppen wird nicht gesondert dokumentiert. Die Teilnahme steht allen interessierten Vereinsmitgliedern offen, die die jeweiligen Kriterien erfüllen. Eine Gruppe gilt als konstituiert, wenn sich mindestens drei Mitglieder zusammenschließen und eine Vertretung benennen. Gruppen, die keine Aktivitäten entfalten oder keine Vertretung bestimmen, gelten als nicht konstituiert und sind nicht in den Organen vertreten.
Eine Gruppe ist nicht verpflichtet, einen festen Vorsitz zu wählen. Für die Vertretung im Beirat und gegenüber der Mitgliederversammlung bestimmt die Gruppe aus ihrer Mitte eine Vertretung. Diese bleibt so lange im Amt, bis die Gruppe eine neue Vertretung bestimmt.
Eine Mehrfachgründung gleichartiger bestehender Gruppen ist ausgeschlossen.
Die im Verein bestehenden Gruppen sind:
Gruppe für Frauen und Queers*
Die Gruppe für Frauen und Queers* steht allen Vereinsmitgliedern offen, die sich als Frauen, Lesben, intergeschlechtlich, nicht-binär, trans, agender oder queer verstehen.
Gruppe für Menschen mit Migrationserfahrung oder Migrationshintergrund
Die Gruppe für Menschen mit Migrationserfahrung oder Migrationshintergrund steht allen Vereinsmitgliedern offen, die von Rassismus betroffen sind, eine Migrationserfahrung oder einen Migrationshintergrund haben oder als internationale Athlet*innen im Verein aktiv sind.
Die Gruppen geben sich bei ihrer Konstituierung selbst eine Bezeichnung, die ihrem Zweck und ihrer Interessenvertretung entspricht. Diese wird dem Vorstand mitgeteilt und in den Vereinsunterlagen geführt.
Die Konstituierung einer Gruppe und die Benennung ihrer Vertretung sind dem Vorstand anzuzeigen, der die Einhaltung der Kriterien prüft und die Anerkennung ausspricht.
III. MITGLIEDSCHAFT
§16. Arten der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft gliedert sich in aktive Mitglieder, passive Mitglieder, Startrecht-Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Aktive Mitglieder nehmen am Sportbetrieb des Vereins teil. Sie haben in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht.
Passive Mitglieder unterstützen den Verein durch ihre Beiträge, ohne aktiv am Sportbetrieb teilzunehmen oder die Vereinsanlagen regelmäßig zu nutzen. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Ehrenmitglieder können auf Antrag des Vorstands oder von mindestens fünf Mitgliedern von der Mitgliederversammlung zur Ernennung vorgeschlagen werden, wenn sie sich um den Verein oder den Kraftsport besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können am Sportbetrieb teilnehmen.
§17. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben. Für Jugendliche ist eine schriftliche Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten* erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des geschäftsführenden Vorstands. Der Mitgliedsbeitrag ist ab diesem Zeitpunkt gemäß der Beitragsordnung fällig. d) Mit der Antragstellung wird die Satzung des Vereins und dessen Ordnungen anerkannt.
§18. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres möglich und muss spätestens drei Monate zuvor (31. März bzw. 30. September) beim Vorstand eingegangen sein.
Ein Mitglied kann insbesondere aus den folgenden Gründen aus dem Verein ausgeschlossen oder von einer Vereinsfunktion abberufen werden:
Handlungen, die gegen den Verein, seine Zwecke, Ziele und Aufgaben oder sein Ansehen gerichtet sind und im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen,
Mitgliedschaft in oder öffentliche Unterstützung von Vereinigungen, Organisationen oder Parteien, deren Ziele den in §2 und §3 festgelegten Grundsätzen des Vereins widersprechen.
diskriminierendes Verhalten oder diskriminierende Äußerungen,
grob unsportliches Verhalten, insbesondere aggressives, gewalttätiges oder vereinsschädigendes Verhalten im Rahmen des Vereinslebens,
Beschädigung von Vereinseigentum in besonderem Maße.
grobe Verstöße gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins,
Nichtbeachtung von Beschlüssen der Organe des Vereins,
Beitrags- oder Zahlungsrückstände, die 3 Monate im Verzug sind und trotz Mahnung noch nicht beglichen sind.
Ein Mitglied kann insbesondere aus dem Grund von einer Vereinsfunktion abberufen werden, wenn es den rechtlich relevanten Kernaufgaben nicht nachkommt oder nachkommen kann.
Der Vorstand kann im Rahmen von Ausschluss- oder Abberufungsverfahren Maßnahmen wie Vermittlungsgespräche oder eine Verwarnung veranlassen. Er kann den Beirat mit der Vorbereitung von Ausschluss- oder Abberufungsverfahren beauftragen, um Stellungnahmen anzuhören und einen Beschlussvorschlag zu erarbeiten.
Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied der Ausschluss-/Abberufungsgrund schriftlich mitzuteilen und Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Zustellung einzuräumen. Die abschließende Entscheidung des Vorstands über den Ausschluss/die Abberufung ist nach Ablauf dieser Frist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
Über den Ausschluss/die Abberufung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Gegen die Entscheidung kann binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden. In diesem Fall ist vom Vorstand innerhalb der Frist von einer Woche zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen und diese entsprechend §12 einzuberufen, welche mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.
Über die Wiederaufnahme von Mitgliedern, deren Mitgliedschaft erloschen ist entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§19. Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Beiträge, Zahlungszeiträume sowie die Art des Beitragseinzugs werden in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung geregelt.
Der Vorstand erarbeitet Vorschläge zur Beitragsordnung und legt diese der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor.
IV. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
§20. Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht,
die gemeinsamen Interessen durch den Verein vertreten zu lassen,
die durch den Verein geschaffenen Einrichtungen unter den gemeinsam festgelegten Bedingungen zu benutzen,
einen satzungsgemäßen und gleichmäßigen Einsatz der Vereinsmittel zum Wohle aller Mitglieder, Sportabteilungen und Gruppen zu verlangen,
ihre Interessen über die gewählten Vertreter des Vereins in den Beratungen und Versammlungen der Fachverbände (siehe §5) vertreten zu lassen.
§21. Pflichten der Mitglieder
Die Pflichten der Mitglieder sind
die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu beachten,
die Satzungen und Ordnungen der Organisationen, welchen der Verein angeschlossen ist, zu beachten,
ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, fristgerecht nachzukommen.
V. HAUSHALT UND FINANZEN
§22. Einnahmen und Ausgaben
Der Vorstand ist verpflichtet für jedes Geschäftsjahr eine geordnete Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Die Rechnungsprüfer prüfen die gesamte Rechnungsführung und berichten der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis. Der Prüfungsbericht ist spätestens 1 Woche vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand vorzulegen.
§23. Mittel zur Erreichung der satzungsgemäßen Aufgaben
Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlichen Gelder werden aufgebraucht durch:
Mitgliedsbeiträge der Mitglieder
Erträge aus Veranstaltungen
Spenden
Sonstige Einnahmen
§24. Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vermögen.
Die Haftung von Vorstandsmitgliedern und anderen im Auftrag des Vereins tätigen Personen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit gesetzlich zulässig.
VI. WEITERE BESTIMMUNGEN
§25. Vereinsfarben
Vereinsfarben: grün-weiß, wie im alten VfV vor 1933 und ab 1946.
§26. Ordnungen
a) Zur Regelung der internen Abläufe kann der Verein Ordnungen erlassen. b) Ordnungen werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. c) Abteilungs- und Gruppenordnungen werden von diesen selbst beschlossen und bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.
§27. Ehrungen
Der Vorstand kann für besondere sportliche Leistungen aktiver Sportler auf nationaler und internationaler Ebene Ehrungen vornehmen. Ebenso können sonstige Personen für besondere Verdienste um den Verein oder dem Kraftsport geehrt werden. Die Ehrungen können auf Vorschlag eines Mitgliedes oder des Vorstandes erfolgen.
§28. Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung bei der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen dieser Satzung oder Ergänzungen redaktioneller Art, soweit solche von der Finanzbehörde im Hinblick auf die Gewährung der steuerlichen Gemeinnützigkeit oder vom Registergericht gefordert werden, selbstständig vorzunehmen
§29. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Ein entsprechender Antrag ist mit schriftlicher Begründung an den Vorstand einzureichen, der ihn nach Beratung auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung setzt.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle einer Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks ist sein, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, vorhandenes Vermögen dem Niedersächsischen Gewichtheberverband e.V. zur Verfügung zu stellen, mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen im Sinne der Satzung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden.
§30. Schlussbestimmungen
In allen der Satzung und den Ordnungen nicht vorgesehenen Fällen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit im Sinne der Satzung unter Beachtung der geltenden Gesetze.
§31. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 13.12.2025 in Kraft.

